b) Vorliegend scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran, dass der Nachweis nicht erbracht wurde, dass ihm von Seiten des ALSV vorbehaltlos die Auskunft erteilt worden wäre, er habe Anrecht auf Beiträge anhand der undifferenzierten 420 Normalstösse bzw. die allfällige Kürzung würde tatsächlich anhand einer undifferenzierten Betrachtungsweise durchgeführt. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der vom ALSV geübten Praxis erscheint es im Gegenteil als wenig wahrscheinlich, dass eine solche Auskunft jemals ohne Vorbehalt erteilt worden wäre.