Gestützt auf diese Überlegungen erscheint die Auffassung der Vorinstanz jedenfalls vertretbar, bei der Kürzung der Beiträge - gleich wie bei ihrer Festsetzung - analog zu Art. 5 SöBV von getrennten Ansätzen je nach Tierart auszugehen. Die Vorinstanz war darum auch befugt, eine allfällige Kürzung wegen zu hoher oder zu niedriger Bestossung für die einzelnen Tierarten separat zu berechnen.