Dies liegt inhaltlich einerseits darin begründet, dass für die Schafe in Abhängigkeit des Weidesystems verschiedene Ansätze zur Anwendung kommen, für die übrigen Tiere hingegen nur ein einziger Ansatz. Anderseits liegt dies offensichtlich auch an der Natur der Schafe, da sie, umgerechnet in Grossvieheinheiten (GVE), mehr Raum als die übrigen Tiere benötigen. Gestützt auf diese Überlegungen erscheint die Auffassung der Vorinstanz jedenfalls vertretbar, bei der Kürzung der Beiträge - gleich wie bei ihrer Festsetzung - analog zu Art. 5 SöBV von getrennten Ansätzen je nach Tierart auszugehen.