d) Als nächstes ist deshalb noch zu prüfen, ob der Rekurrent aufgrund der SöBV tatsächlich das Recht hat, Sömmerungsbeiträge anhand der undifferenzierten 420 Normalstösse zu erhalten. Richtig ist zwar, dass in Art. 5 SöBV – wo es um die Kürzung bzw. Streichung der Sömmerungsbeiträge geht – kein Unterschied zwischen den verschiedenen Tierarten gemacht wird. Indessen werden die Beiträge nach Art. 3 Abs. 2 SöBV ausdrücklich separat festgesetzt. Dies liegt inhaltlich einerseits darin begründet, dass für die Schafe in Abhängigkeit des Weidesystems verschiedene Ansätze zur Anwendung kommen, für die übrigen Tiere hingegen nur ein einziger Ansatz.