c) Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist damit aber für ihn noch nichts gewonnen, müsste in diesem Fall doch der vorher geltende Normalbesatz angewendet werden. Unter der Bedingung, dass der Normalbesatz nach Tierarten getrennt festzusetzen ist, würde die Anwendung des früher geltenden Normalbesatzes (7.28 Normalstösse für übrige Tiere bzw. 412.7 Normstösse für Schafe) aber bedeuten, dass der Rekurrent noch wesentlich schlechter gestellt wäre. Er würde mit 134 Normalstössen für Schafe die Erreichung des Normbesatzes hiernach noch viel deutlicher verfehlen und erhielte dafür ebenfalls nur Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen Besatz.