c). Die gewählten Formulierungen lassen allesamt keinen Zweifel offen, dass der Normalbesatz nur für zukünftige Verhältnisse neu festgelegt werden kann, was im Übrigen auch für die Herabsetzungsmöglichkeiten gemäss Abs. 3 derselben Vorschrift gilt. Etwas anderes geht auch nicht aus den Auskünften des BWL vom 8. März 2005 resp. 27. April 2005 hervor. Nach dem Gesagten konnte das ALSV den Normalbesatz also bloss für die Zukunft ändern, was dessen rückwirkende Anwendung bereits ausschliesst.