8 SöBV geht aufgrund des Wortlautes nämlich klar hervor, dass der Normalbesatz lediglich für die Zukunft angepasst werden kann, dies allein schon darum, weil der Kanton nur auf Gesuch hin den Normalbesatz anpassen kann. Sodann ist die Anpassung nur dann möglich, wenn anhand eines Bewirtschaftungsplans ein höherer Besatz möglich ist (Abs. 1 lit. a), das Verhältnis zwischen Schafen und andern Tieren geändert werden soll (Abs. 1 lit. b), oder Flächenmutationen dies erfordern (Abs. 1 lit. c).