b) Der Rekurrent stellt zunächst die rückwirkende Anwendung des mit dem neuen Verteilschlüssel anfangs Nov. 2004 festgesetzten Normalbesatzes für die betreffende Alp in Frage. Jener Einwand ist an sich berechtigt. Aus Art. 8 SöBV geht aufgrund des Wortlautes nämlich klar hervor, dass der Normalbesatz lediglich für die Zukunft angepasst werden kann, dies allein schon darum, weil der Kanton nur auf Gesuch hin den Normalbesatz anpassen kann.