Der Normalbesatz wird auf Gesuch hin angepasst, wenn u.a. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll (Art. 8 Abs. 1 lit. b SöBV). Damit ist aber ebenso klar, dass die Sömmerungsbeiträge ohne vorherige Festsetzung des Normalbesatzes gar nicht berechnet werden können.