Der Normalbesatz wurde aufgrund der SöBV nach deren Inkrafttreten im Jahre 2000 gemäss Art. 6 Abs. 4 SöBV anhand der durchschnittlichen Besatzzahlen in den Jahren 1996-1998 festgelegt. Im Einzelfall wurde für die hier zur Diskussion stehende Alp auf die Besatzzahlen der Jahre 1998-2000 abgestellt (vgl. Schreiben ALSV vom 2. März 2005 an das Bundesamt für Landwirtschaft [BWL]). Der Normalbesatz wird auf Gesuch hin angepasst, wenn u.a. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll (Art. 8 Abs. 1 lit.