3. a) Materiell hält Art. 3 der auf den konkreten Fall unbestritten anwendbaren Verordnung über Sömmerungsbeiträge (SöBV; SR 910.133) des Bundes fest, dass sich jene Beiträge aus der Multiplikation der Ansätze nach Art. 4 SöBV mit dem Normalbesatz ergeben sowie einerseits für Schafe, ohne Milchschafe, und anderseits für die übrigen Tiere separat festgesetzt werden. Sie werden dabei laut Art. 5 Abs. 3 SöBV nach dem tatsächlichen Besatz berechnet, falls die Bestossung um mehr als 25% unter dem Normalbesatz liegt. Der Normalbesatz wurde aufgrund der SöBV nach deren Inkrafttreten im Jahre 2000 gemäss Art.