Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die Rechtsmittelfrist noch im Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung kommt. 2. Die formelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 lit.b des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) und Art. 29 Abs. 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LWG; BR 910.000); zumal aus dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) keine anderen Rechtsmittel ersichtlich sind, die hier ergriffen werden könnten.