Zum Antrag auf Abweisung brachte es vor, dass die einschlägigen Vorschriften eindeutig zwischen den Beiträgen für Schafe (ohne Milchschafe) und den anderen Tieren unterscheiden würden und folglich bei einer Veränderung der konkreten Verhältniszahlen mit Grund eine entsprechende Anpassung der gewährten Sömmerungsbeiträge erfolgt sei. Im Übrigen bestehe kein Anspruch darauf, die Alp bloss zu 75% des Normalbesatzes (NB) zu verwenden, da die erwähnte Spannbreite (75% bis 110%) nur alle Eventualitäten bzw. unvorhersehbaren Widrigkeiten zugunsten des Bewirtschafters miterfassen sollte.