Zum Nichteintretensantrag wurde geltend gemacht, dass die Abänderungsverfügung vom Nov. 2004 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb nun zum vornherein nicht mehr Gegenstand des Rekurses sein könnte. Zum Antrag auf Abweisung brachte es vor, dass die einschlägigen Vorschriften eindeutig zwischen den Beiträgen für Schafe (ohne Milchschafe) und den anderen Tieren unterscheiden würden und folglich bei einer Veränderung der konkreten Verhältniszahlen mit Grund eine entsprechende Anpassung der gewährten Sömmerungsbeiträge erfolgt sei.