4. In der Vernehmlassung beantragte das DIV die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könnte. Zum Nichteintretensantrag wurde geltend gemacht, dass die Abänderungsverfügung vom Nov. 2004 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb nun zum vornherein nicht mehr Gegenstand des Rekurses sein könnte.