Da er fest geglaubt habe, dass die neue Regelung erst für 2005 gelten würde, habe er jene Verfügung eben auch nicht angefochten. Ausgehend von effektiv 134 NST gesömmerten Schafen und 190 NST übrige Tiere (Mutterkühe, Kälber, Ziegen, Pferde) habe die Gesamtnutzung 324 NST bzw. 77% des Normalbesatzes von 420 NST betragen, womit ein Anspruch auf die vollen Sömmerungsbeiträge (420 x Fr. 300.--) bestanden hätte.