{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-46_2006-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf290cb2a57552bb952d10f8cbcbc2cbb8c9246c17deccedb0811111c1cec44d131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf290cb2a57552bb952d10f8cbcbc2cbb8c9246c17deccedb0811111c1cec44d131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_46", "Checksum": "f4f61fe6c8f19b953e752f63d839d768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.10.2006 R 2006 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 27.10.2006 R 2006 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dies liegt inhaltlich einerseits darin begründet, dass für die Schafe\nin Abhängigkeit des Weidesystems verschiedene Ansätze zur Anwendung\nkommen, für die übrigen Tiere hingegen nur ein einziger Ansatz. Anderseits\nliegt dies offensichtlich auch an der Natur der Schafe, da sie, umgerechnet in\nGrossvieheinheiten (GVE), mehr Raum als die übrigen Tiere benötigen.\nGestützt auf diese Überlegungen erscheint die Auffassung der Vorinstanz\njedenfalls vertretbar, bei der Kürzung der Beiträge - gleich wie bei ihrer\nFestsetzung - analog zu Art. 5 SöBV von getrennten Ansätzen je nach Tierart\nauszugehen. Die Vorinstanz war darum auch befugt, eine allfällige Kürzung\nwegen zu hoher oder zu niedriger Bestossung für die einzelnen Tierarten\nseparat zu berechnen.\n\n4. a) Insoweit der Rekurrent bemängelte, die ihm vom ALSV erteilten Auskünfte\nbildeten eine schützenswerte Vertrauensgrundlage und hätten deshalb nun\nnoch entsprechende Rechtswirkungen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt\nwerden. Aus der Aktennotiz des Mitarbeiters des ALSV vom 22.01.2004 geht\ndazu nämlich hervor, dass der Rekurrent diesem gesagt hat, er werde die Alp\nkünftig zu einem Drittel mit Grossvieh bestossen und den Rest mit Schafen,\nwobei die Stückzahl der Ziegen sowie Pferde unbedeutend sein werde. Laut\nAktennotiz vom 04.08.2004 wusste derselbe Mitarbeiter, dass der Rekurrent\nzudem davon ausging, pro Normalstoss Schafe CHF. 300.-- zu erhalten. Jene\nHinweise reichen indessen längst noch nicht aus, um daraus ein treuwidriges\nVerhalten der Behörden abzuleiten. Voraussetzung für Rechtswirkungen von\nunrichtigen behördlichen Auskünften ist, dass sie inhaltlich bestimmt ist, dass\ndie Auskunft erteilende Behörde zuständig ist, dass die Auskunft ohne\nVorbehalt erfolgt ist, dass die Unrichtigkeit der Auskunft für den Privaten nicht\nerkennbar war, dass der Private im Vertrauen auf die Richtigkeit eine für ihn\nnachteilige Disposition getroffen hat, die unwiderruflich ist oder jedenfalls nicht\nohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden kann, wobei jene Auskunft\nfür das fragliche Handeln kausal gewesen sein muss. Jene Kausalität fehlt\ndann, wenn der Adressat sich auch ohne diese Auskunft für die getroffene\nMassnahme entschieden hätte. Zudem darf keine Änderung des Sachverhalts\noder der Rechtslage eingetreten sein und das Interesse am Schutz des\nVertrauens in die unrichtige muss gegenüber dem Interesse an der richtigen\nRechtsanwendung überwiegen (Imboden/Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Allgemeiner Teil, Band I; Nr. 74-79; BGE 116 Ia\n187, 102 Ia 331; BGE vom 07.04.2005 [1P.705/2004] E. 3 mit weiteren\nHinweisen).\n\nb) Vorliegend scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz schon daran,\ndass der Nachweis nicht erbracht wurde, dass ihm von Seiten des ALSV\nvorbehaltlos die Auskunft erteilt worden wäre, er habe Anrecht auf Beiträge\nanhand der undifferenzierten 420 Normalstösse bzw. die allfällige Kürzung\nwürde tatsächlich anhand einer undifferenzierten Betrachtungsweise\ndurchgeführt. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der vom ALSV\ngeübten Praxis erscheint es im Gegenteil als wenig wahrscheinlich, dass eine\nsolche Auskunft jemals ohne Vorbehalt erteilt worden wäre. Zudem müsste\nsich der Rekurrent diesfalls noch die Frage gefallen lassen, weshalb er nicht\nschon Ende 2003 bzw. anfangs 2004 selber ein Gesuch um Revision des\nNormalbesatzes gemäss Art. 8 SöBV gestellt hat, was ihm als Kenner der\nMaterie sicher zumutbar gewesen wäre und die Sachlage bereits vor der\nAlpsömmerung 2004 eindeutig geklärt hätte.\n\nc) Im Übrigen sind die von ihm getätigten Dispositionen auch bestimmt nicht\nunwiderruflich und er behauptete auch nicht einmal, sie dienten ihm nicht.\nVielmehr räumte er im Verlaufe des Verfahrens gar noch selbst ein, dass er\ndie vorgenommenen Investitionen ohnehin getätigt hätte, aber zeitlich eben\nwohl erst etwas später. In Bezug auf die dadurch vermehrt angefallenen\nLohnkosten (Beschäftigung von vier Alphirten) gilt es schliesslich noch\nfestzuhalten, dass überhaupt nicht erstellt ist, dass die angeblich\nzugesicherten Beiträge von Fr. 126'000.-- tatsächlich kausal für die\nEinstellung jener vier Aufsichtspersonen vor Ort gewesen sind. Dafür könnte\nes viele weitere Gründe geben. An den gewährten Beiträgen von Fr. 97'019.--\ngibt es somit auch unter diesem Gesichtspunkt nichts auszusetzen.\n\n5. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach in jeder Beziehung als\nrechtmässig, was zur Abweisung des Rekurses führt. Die Gerichtskosten sind\ndabei vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 75 VGG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.--\n\n"}