{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-46_2006-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf290cb2a57552bb952d10f8cbcbc2cbb8c9246c17deccedb0811111c1cec44d131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf290cb2a57552bb952d10f8cbcbc2cbb8c9246c17deccedb0811111c1cec44d131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_46", "Checksum": "f4f61fe6c8f19b953e752f63d839d768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.10.2006 R 2006 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 27.10.2006 R 2006 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige\nVerwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat.\nÜbergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die\nWeiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten,\nwenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen\nist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor\ndem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Hier hat die Rechtsmittelfrist noch\nim Jahre 2006 geendet, weshalb vorliegend bisheriges Recht zur Anwendung\nkommt.\n2. Die formelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 13\nAbs. 1 lit.b des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) und Art. 29\nAbs. 2 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes (LWG; BR 910.000); zumal\naus dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) keine anderen\nRechtsmittel ersichtlich sind, die hier ergriffen werden könnten.\n\n3. a) Materiell hält Art. 3 der auf den konkreten Fall unbestritten anwendbaren\nVerordnung über Sömmerungsbeiträge (SöBV; SR 910.133) des Bundes fest,\ndass sich jene Beiträge aus der Multiplikation der Ansätze nach Art. 4 SöBV\nmit dem Normalbesatz ergeben sowie einerseits für Schafe, ohne\nMilchschafe, und anderseits für die übrigen Tiere separat festgesetzt werden.\nSie werden dabei laut Art. 5 Abs. 3 SöBV nach dem tatsächlichen Besatz\nberechnet, falls die Bestossung um mehr als 25% unter dem Normalbesatz\nliegt. Der Normalbesatz wurde aufgrund der SöBV nach deren Inkrafttreten im\nJahre 2000 gemäss Art. 6 Abs. 4 SöBV anhand der durchschnittlichen\nBesatzzahlen in den Jahren 1996-1998 festgelegt. Im Einzelfall wurde für die\nhier zur Diskussion stehende Alp auf die Besatzzahlen der Jahre 1998-2000\nabgestellt (vgl. Schreiben ALSV vom 2. März 2005 an das Bundesamt für\nLandwirtschaft [BWL]). Der Normalbesatz wird auf Gesuch hin angepasst,\nwenn u.a. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert\nwerden soll (Art. 8 Abs. 1 lit. b SöBV). Damit ist aber ebenso klar, dass die\nSömmerungsbeiträge ohne vorherige Festsetzung des Normalbesatzes gar\nnicht berechnet werden können.\n\nb) Der Rekurrent stellt zunächst die rückwirkende Anwendung des mit dem\nneuen Verteilschlüssel anfangs Nov. 2004 festgesetzten Normalbesatzes für\ndie betreffende Alp in Frage. Jener Einwand ist an sich berechtigt. Aus Art. 8\nSöBV geht aufgrund des Wortlautes nämlich klar hervor, dass der\nNormalbesatz lediglich für die Zukunft angepasst werden kann, dies allein\nschon darum, weil der Kanton nur auf Gesuch hin den Normalbesatz\nanpassen kann. Sodann ist die Anpassung nur dann möglich, wenn anhand\neines Bewirtschaftungsplans ein höherer Besatz möglich ist (Abs. 1 lit. a), das\nVerhältnis zwischen Schafen und andern Tieren geändert werden soll (Abs. 1\nlit. b), oder Flächenmutationen dies erfordern (Abs. 1 lit. c). Die gewählten\nFormulierungen lassen allesamt keinen Zweifel offen, dass der Normalbesatz\nnur für zukünftige Verhältnisse neu festgelegt werden kann, was im Übrigen\nauch für die Herabsetzungsmöglichkeiten gemäss Abs. 3 derselben Vorschrift\ngilt. Etwas anderes geht auch nicht aus den Auskünften des BWL vom 8. März\n2005 resp. 27. April 2005 hervor. Nach dem Gesagten konnte das ALSV den\nNormalbesatz also bloss für die Zukunft ändern, was dessen rückwirkende\nAnwendung bereits ausschliesst.\n\nc) Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist damit aber für ihn noch nichts\ngewonnen, müsste in diesem Fall doch der vorher geltende Normalbesatz\nangewendet werden. Unter der Bedingung, dass der Normalbesatz nach\nTierarten getrennt festzusetzen ist, würde die Anwendung des früher\ngeltenden Normalbesatzes (7.28 Normalstösse für übrige Tiere bzw. 412.7\nNormstösse für Schafe) aber bedeuten, dass der Rekurrent noch wesentlich\nschlechter gestellt wäre. Er würde mit 134 Normalstössen für Schafe die\nErreichung des Normbesatzes hiernach noch viel deutlicher verfehlen und\nerhielte dafür ebenfalls nur Sömmerungsbeiträge nach dem tatsächlichen\nBesatz. Bei den übrigen Tieren würde er aber den Normalbesatz mit 189\nNormalstössen um ein Vielfaches überschreiten, weshalb hier überhaupt\nkeine Beiträge ausgerichtet werden könnten (Art. 5 Abs. 2 SöBV).\n\n"}