{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-46_2006-10-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_46_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf290cb2a57552bb952d10f8cbcbc2cbb8c9246c17deccedb0811111c1cec44d131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf290cb2a57552bb952d10f8cbcbc2cbb8c9246c17deccedb0811111c1cec44d131ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_46", "Checksum": "f4f61fe6c8f19b953e752f63d839d768"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.10.2006 R 2006 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 27.10.2006 R 2006 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sömmerungsbeiträge | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:21:59", "Checksum": "08bdb286229bef298ce8ea355769b084", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.10.2006 R 2006 46\nRegeste:\nSömmerungsbeiträge | Landwirtschaft\n\nR 06 46\n\n2. Kammer\n\nURTEIL\nvom 27. Oktober 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Sömmerungsbeiträge 2004\n\n1. Im November 2003 erhielt … den Pachtzuschlag der Gemeinde … für die\nBewirtschaftung der Alp ... In der Vergangenheit war die Alp vorwiegend mit\nSchafen bestossen worden; im Jahr 2004 wurden neu auch Ziegen, Pferde\nund Rindvieh gesömmert. Aufgrund jener partiellen Umnutzung der Schafalp\nin eine Alp für übrige Tiere und des Wechsels im Weidesystem bei den\nSchafen (neu mit ständiger Behirtung) erliess der Kanton Graubünden bzw.\ndas zuständige Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und\nVermessung (ALSV) mit Verfügung vom 03.11.2004 eine abgeänderte\nRegelung (Auf-/Einteilung) der mit öffentlichen Geldern unterstützten\nAlpweidebeiträge für Schafe (bisher Normalstösse 412.71; neu 230.818 NST)\nsamt übriger Tiere (bisher 7.28 NST; neu 189.162 NST). Jene\n„Abänderungsverfügung“ für die betreffende Alpweidung erwuchs\nunangefochten in Rechtskraft.\n\n2. Mit Schluss-Abrechnungsverfügung vom 18.04.2005 wurden die öffentlich\ngewährten Sömmerungsbeiträge 2004 für die betreffende Alp – in\nNachachtung des neuen Verteilschlüssels vom Nov. 2004 sowie in\nBestätigung der detaillierten Abrechungsverfügung vom 01.12.2004 – vom\nALSV zugunsten des Alppächters auf total Fr. 97'019.00 (gegliedert in Fr.\n40'270.-- für die Schafe [134.232 NST] und Fr. 56'749.-- [189.163 NST] für die\nübrigen Tiere) festgelegt. Damit konnte sich der Alppächter nicht\neinverstanden erklären, weshalb er beim Departement des Innern und der\nVolkswirtschaft (DIV) Beschwerde erhob mit dem Begehren, es sei ihm für\ndas Bewirtschaftungsjahr 2004 total ein Sömmerungsbeitrag von Fr. 126'000.-\n- zu gewähren bzw. das ALSV noch zur Nachzahlung des Differenzbetrags\nvon Fr. 28'981.-- zu veranlassen. Mit Verfügung vom 11./18.04.2006 wies das\nDIV die Beschwerde indes mit einlässlicher Begründung ab.\n\n3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15.05.2006 frist- und formgerecht\nRekurs beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung der angefochtenen DIV-Verfügung sowie Ausrichtung des von ihm\nverlangten Sömmerungsbeitrags 2004 von Fr. 126'000.-- (statt bloss Fr.\n97'019.--; offene Restanz Fr. 28'981.--). Zur Begründung brachte er im\nWesentlichen vor, dass die Diversifikation der Alpnutzung mit verschiedenen\nTieren im Einverständnis mit dem ALSV geschehen sei und daher die\nAbänderung des Beitragsmodus im Nov. 2004 rückwirkend willkürlich und\ntreuwidrig erfolgt sei. Da er fest geglaubt habe, dass die neue Regelung erst\nfür 2005 gelten würde, habe er jene Verfügung eben auch nicht angefochten.\nAusgehend von effektiv 134 NST gesömmerten Schafen und 190 NST übrige\nTiere (Mutterkühe, Kälber, Ziegen, Pferde) habe die Gesamtnutzung 324 NST\nbzw. 77% des Normalbesatzes von 420 NST betragen, womit ein Anspruch\nauf die vollen Sömmerungsbeiträge (420 x Fr. 300.--) bestanden hätte. Nach\nder differenzierten Gewichtung der Vorinstanz sei die Alp nur zu 58.15% mit\nSchafen und dafür zu 100% mit übrigen Tieren besetzt worden, womit die\nnotwendige Mindestgrenze von 75% noch nicht erreicht und fälschlicherweise\neine Kürzung der Beiträge von Fr. 28'981.-- vorgenommen worden sei. Hinzu\nkomme, dass er schon für das Betriebsjahr 2004 namhafte Investitionen\ngetätigt habe (Erneuerung Alpweg über 2.5 km; Renovation\nHirtenhütten/Ställe; neu Verlade-, Sortier- und Veterinäreinrichtungen;\nAnstellungsverträge/Löhne für vier Alphirten), welche er gestützt auf die Ende\nSaison zu erwartenden Fr. 126'000.-- eingegangen sei und mit denen er\ndeshalb schon anfangs Saison fest gerechnet habe.\n\n4. In der Vernehmlassung beantragte das DIV die kostenfällige Abweisung des\nRekurses, soweit darauf eingetreten werden könnte. Zum\nNichteintretensantrag wurde geltend gemacht, dass die\nAbänderungsverfügung vom Nov. 2004 unangefochten in Rechtskraft\nerwachsen sei und deshalb nun zum vornherein nicht mehr Gegenstand des\nRekurses sein könnte. Zum Antrag auf Abweisung brachte es vor, dass die\neinschlägigen Vorschriften eindeutig zwischen den Beiträgen für Schafe\n(ohne Milchschafe) und den anderen Tieren unterscheiden würden und\nfolglich bei einer Veränderung der konkreten Verhältniszahlen mit Grund eine\nentsprechende Anpassung der gewährten Sömmerungsbeiträge erfolgt sei.\nIm Übrigen bestehe kein Anspruch darauf, die Alp bloss zu 75% des\nNormalbesatzes (NB) zu verwenden, da die erwähnte Spannbreite (75% bis\n110%) nur alle Eventualitäten bzw. unvorhersehbaren Widrigkeiten zugunsten\ndes Bewirtschafters miterfassen sollte. Soweit er behaupte, teure und\nwirtschaftlich nachteilige Dispositionen gestützt auf den Grundsatz von Treu\nund Glauben getroffen zu haben, sei er den Beweis für solche (angeblich\nvertrauensbegründende) Behördenauskünfte schuldig geblieben, weshalb er\ndie Folgen daraus nun selbst zu tragen habe. Am angefochtenen Entscheid\nsowie den darin differenziert gewährten Beiträgen für 2004 von total Fr.\n97'019.-- gebe es daher im Ergebnis nichts auszusetzen.\n\n"}