Was sie vorbringen, ist lediglich eine andere Sicht und Wertung der Dinge, die aber nicht dazu führen kann, den angefochtenen Entscheid als qualifiziert unangemessen oder unzweckmässig zu beurteilen. Wie insbesondere der Augenschein bestätigt hat, hat die Vorinstanz eine Lösung getroffen, die mit dem Gesetz nicht nur in Einklang steht, sondern eine für die Rekurrenten nahezu optimale Neuzuteilung ergeben hat. Das Gericht kann sich daher den wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Der an der Grenze zur Trölerei liegende Rekurs ist demnach vollumfänglich abzuweisen.