Diese Ausführungen der Vorinstanz sind sachlich begründet. Die Rekurrenten halten dem nichts entgegen, was die im Rahmen der Neuzuteilung vorgenommene Gewichtung und Interessenabwägung als ermessensmissbräuchlich im Sinne von Art. 53 VGG erscheinen lässt. Was sie vorbringen, ist lediglich eine andere Sicht und Wertung der Dinge, die aber nicht dazu führen kann, den angefochtenen Entscheid als qualifiziert unangemessen oder unzweckmässig zu beurteilen.