Die Parzellen 196 und 197 seien durch die Kantonsstrasse vom Gebiet … abgetrennt. Eine Neuzuteilung beidseits der Hauptstrasse widerspreche dem Grundsatz von Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG. Im Gebiet … erachteten die Rekurrenten bereits die Trennung durch einen einfachen landwirtschaftlichen Güterweg für die Neuzuteilung als unzulässig und hier liege eine Trennung durch die Hauptstrasse vor. Die Konzentration der Neuzuteilung auf einer Seite der Hauptstrasse sei eine Verbesserung. Das Gebiet nördlich der Hauptstrasse könne ebenfalls weitgehend maschinell bewirtschaftet werden und sei zum Teil für den Ackerbau geeignet.