4. Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an dem angefochtenen Einspracheentscheid. Sie bringen trotz der Ausführlichkeit ihrer Kritik nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legen lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die Neuzuteilung anders hätte erfolgen sollen. Die Vorinstanz hat zur Begründung der von ihr getroffenen Neuzuteilung im Entscheid und im Rekursverfahren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: