Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens liegt nun nicht schon dann vor, wenn eine Meliorationsgenossenschaft unter verschiedenen an sich möglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere wählt, als dies das Verwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der Meliorationsgenossenschaft zu entscheiden hätte. Gerade in Fragen der Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer Neuzuteilung ist der Meliorationsgenossenschaft ein breiter Ermessensspielraum einzuräumen.