Gemäss Art. 53 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch durch die Vorinstanz sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ein Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens liegt nun nicht schon dann vor, wenn eine Meliorationsgenossenschaft unter verschiedenen an sich möglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere wählt, als dies das Verwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der Meliorationsgenossenschaft zu entscheiden hätte.