Es wird ausgeführt, dass die Grenzziehungen bei mehreren Parzellen völlig unlogisch seien und in der beschlossenen Weise die Bewirtschaftung sehr erschwerten. Es werden insbesondere die Grenzziehungen von Parzellen 357, 207 und 307 sowie eben diejenige bei Parzelle Nr. 364 beanstandet. Die ersten drei aufgezählten Parzellen gehören weder dem Rekurrenten noch der Rekurrentin. Mit dem betreffenden Abschnitt soll der in der Einsprache aufgeführte Antrag gemäss Ziff 1 (Aufhebung der Neuzuteilung) gestützt werden. Ein selbständiges Begehren stellt der betreffende Passus aber nicht dar.