2. Die Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe den Antrag betreffend Grenzziehung der Parzelle 364 der Rekurrentin nicht behandelt. Dabei übersehen sie indessen, dass sie gar keinen entsprechenden Antrag gestellt haben. Die betreffende Bemerkung ist auf S. 5 lit. dd der Einsprache enthalten. In diesem Abschnitt soll offenbar dargestellt werden, dass die Melioration als solche den an sie vom Gesetz gestellten Anforderungen nicht genügt (Art. 12 MelG). Es wird ausgeführt, dass die Grenzziehungen bei mehreren Parzellen völlig unlogisch seien und in der beschlossenen Weise die Bewirtschaftung sehr erschwerten.