Unstreitig war der Ingenieur Berater der beiden Kommissionen. Ein Verfahrensfehler ist darin nicht zu erblicken, weil der Ingenieur kein Behördemitglied ist und somit nicht in Ausstand treten musste (vgl. Art. 18 der Gemeindeverfassung …). Die Ausstandsregelung gilt für ihn nicht (vgl. dazu auch VGU R 99 40). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass er ein irgendwie geartetes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens vor der Schätzungskommission hat oder hatte. Das haben die Rekurrenten auch nicht behauptet. Ihre Ausstandseinrede ist daher völlig unbegründet.