Quartierplanverfahren entscheidet hier eine verwaltungsinterne Behörde bei Einsprachen über noch strittige Punkte, während dessen bei Fehlen von Einsprachen die gesamte Vorlage in Rechtskraft erwächst. Ob sie, wie die Rekurrenten ausführen, rechtsprechende Funktion hat und nicht weisungsgebunden ist, spielt für diese Qualifikationen indessen keine Rolle, da diese Eigenschaften von jeder - auch verwaltungsinternen - Beschwerdeinstanz erfüllt werden. Als verwaltungsinterne Rechtmittelinstanz muss die Schätzungskommission nicht die Anforderungen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art.