Es geht somit um ein verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 37 MelG, wo die Schätzungskommission als „Rechtsmittelinstanz“ bezeichnet wird und Art. 40 Abs. 2 MelG, wo die Befugnis der Schätzungskommission, entweder reformatorische oder kassatorische Entscheide zu fällen, festgehalten wird). Ähnlich wie beim Baubewilligungs- resp. Quartierplanverfahren entscheidet hier eine verwaltungsinterne Behörde bei Einsprachen über noch strittige Punkte, während dessen bei Fehlen von Einsprachen die gesamte Vorlage in Rechtskraft erwächst.