17 MelG möglich ist. Zudem hat die Schätzungskommission nicht nur die beschriebene Funktion. Ihre Hauptaufgabe ist die Bewertung des Altbestandes (Art. 23 Abs. 4 MelG). Sie beurteilt im Einspracheverfahren auch dagegen erhobene Einsprachen (Art. 39 MelG; weitere Aufgaben gemäss Art. 7 des Reglements). Es handelt sich somit klarerweise um eine verwaltungsinterne Instanz, die zwar im fraglichen Teilbereich rechtsprechende Funktion ausübt, jedoch selbst Teil der Verwaltung ist. Es geht somit um ein verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren (vgl. Art.