Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 39 Abs. 5 MelG werden die Verfügungen der Meliorationskommission rechtskräftig, soweit keine Einsprache erfolgt. Im Fall von Einsprachen versucht die Schätzungskommission, die Parteien gütlich zu einigen und macht entsprechende Vergleichsvorschläge. Falls keine Einigung zustande kommt, erlässt sie einen schriftlich begründeten Entscheid (Art. 39 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 1 MelG). Sowohl die Meliorationskommission als auch die Schätzungskommission sind vorliegend unstreitig Organe der Gemeinde, was nach Art. 17 MelG möglich ist.