3. Die Schätzungs- und die Meliorationskommission beantragte in ihre gemeinsamen Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Die Ausstandsvorschriften seien nicht verletzt. In ihrer Einsprache hätten die Rekurrenten keinen formellen Antrag für eine Korrektur der Grenze von Parzelle 364 gestellt. Bei der Neuzuteilung bestehe gemäss Art. 28 des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG) ein grosser Ermessensspielraum, der nicht überschritten worden sei.