Letzteren Antrag habe die Vorinstanz zu Unrecht gar nicht behandelt. Der ausführende Ingenieur hätte beim Entscheid der Schätzungskommission gestützt auf Art. 18 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes und Art. 6 EMRK in Ausstand treten müssen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unrechtmässig ausgeübt.