{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-34_2007-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_34", "Checksum": "1029a229315f19a605f8d7daf628f9b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.06.2007 R 2006 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.06.2007 R 2006 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:52:01", "Checksum": "7b76f5dd216bd350893abf0a4afa8199", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.06.2007 R 2006 34\nRegeste:\nNeuzuteilung bei Güterzusammenlegung | Landwirtschaft\n\n Land zuzuteilen. Eine Zuteilung an die Beigeladenen oberhalb der\nHauptstrasse rund um den eingebrachten Stall hätte für den Rekurrenten\nzudem eine massive Verschlechterung für seine Hofparzelle zur Folge\ngehabt. Die Beigeladenen hätten ebenfalls Anspruch auf die Einhaltung der\nNeuzuteilungsgrundsätze von Art. 28 MelG. Die von den Rekurrenten\nvorgeschlagene Neuzuteilung in … sei schon wegen des höheren Bodenwerts\nim Vergleich zum alten Bestand in … gescheitert. Den entsprechenden\nFlächenverlust von 23.7% habe die Beigeladene nicht hinnehmen müssen\nund sie habe diesem auch nicht zugestimmt. In … habe sie zudem keinen\nRealersatz für ihren Stall gehabt. Eine allfällige Zuteilung des Stalles … an sie\nwäre für den Beigeladenen eine Beeinträchtigung seines nahe gelegenen\nBetriebes gewesen. Ausserdem wäre der Stall nicht auf dem zuteilbaren\nBoden gestanden, sodass zwei Parzellen entstanden wären. Das Gebiet …\nsei zudem quantitativ und qualitativ schlechter als … und eine Zuteilung dort\nwürde dem Prinzip des Realersatzes widersprechen. Zudem würde dort kein\nStall als Realersatz zur Verfügung stehen und wäre das Gebiet noch erheblich\nweiter entfernt vom Betriebsstandort in ... In … befänden sich die besten\nProduktionsflächen, es sei topfeben und für Ackerbau prädestiniert. Dem\nRekurrenten sei mit der Neuzuteilung die grösste zusammenhängende Fläche\nin … zugewiesen worden. Die Rekurrentin habe dort kein Land gehabt;\ngemäss Neuzuteilung erhalte sie dort Parzelle 56 mit 3'438 m2 Grundfläche.\nDas Argument, die beiden Parzellen würden unzumutbarerweise durch einen\nFeldweg getrennt, sei nicht stichhaltig. Zudem müssten die Rekurrenten\nmeliorationstechnisch grundsätzlich als unterschiedliche Eigentümer\nbetrachtet werden, womit sie keinen Anspruch auf nahtlos anschliessende\nZuweisung des Bodens hätten. Die Parzellen seien zudem rationell\nbewirtschaftbar. Der von den Rekurrenten vorgeschlagene Tausch von\nParzelle 56 mit einem Teil von Parzelle 51 würde einen langen schmalen\nSchlauch als Restparzelle von Parzelle 51 zurücklassen, was nicht\nsachgerecht wäre. Eine Zuteilung des Stalles in … wäre für den Beigeladenen\neine Beeinträchtigung seines Betriebs gewesen. Dem Rekurrenten gehe es\noffenbar nur darum, für seinen Stallanteil einen höheren Preis zu erzielen. Der\nWert sei aber richtig festgelegt worden.\nDiese Ausführungen der Vorinstanz sind sachlich begründet. Die Rekurrenten\nhalten dem nichts entgegen, was die im Rahmen der Neuzuteilung\nvorgenommene Gewichtung und Interessenabwägung als\nermessensmissbräuchlich im Sinne von Art. 53 VGG erscheinen lässt. Was\nsie vorbringen, ist lediglich eine andere Sicht und Wertung der Dinge, die aber\nnicht dazu führen kann, den angefochtenen Entscheid als qualifiziert\nunangemessen oder unzweckmässig zu beurteilen. Wie insbesondere der\nAugenschein bestätigt hat, hat die Vorinstanz eine Lösung getroffen, die mit\ndem Gesetz nicht nur in Einklang steht, sondern eine für die Rekurrenten\nnahezu optimale Neuzuteilung ergeben hat. Das Gericht kann sich daher den\nwiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen.\nDer an der Grenze zur Trölerei liegende Rekurs ist demnach vollumfänglich\nabzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten,\nwelche überdies die anwaltliche vertretene Gegenpartei angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 247.--\n\nzusammen Fr. 4'247.--\n\ngehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n3. … entschädigen die Schätzungs- und Meliorationskommission …\naussergerichtlich unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST).\nDagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde noch hängig.\n"}