{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-34_2007-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_34", "Checksum": "1029a229315f19a605f8d7daf628f9b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.06.2007 R 2006 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.06.2007 R 2006 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die Neuzuteilung halte die\nGrundsätze der Melioration ein. Zudem erhalte der Rekurrent eine\nMehrzuteilung an Bodenwert in der Summe von rund 360 Punkten. In … habe\ndie Meliorationskommission den Rekurrenten bei ihrem Betriebszentrum\neinen erheblichen Teil ihres Bodens zuteilen wollen. Allerdings sei der Boden\nin … bei einem Durchschnitt von 44 Punkten (Parzelle 207) in qualitativer\nSicht nicht so hoch bonitiert wie zum Beispiel der Boden in … mit 84 Punkten\n(Rekurrent) bzw. 94 (Rekurrentin). Eine Neuzuteilung ausschliesslich in …\nwäre deshalb schon quantitativ nicht möglich gewesen, weil die Rekurrenten\nin … über eine grosse Bodenfläche verfügten. Die verfügbare Fläche in …\nwäre selbst bei einer Neuzuteilung von Parzellen 196 und 197, …, an die\nRekurrenten nicht ausreichend gewesen. Damit wäre das Realersatzprinzip\nin quantitativer Hinsicht verletzt worden. Den Rekurrenten habe deshalb\nRealersatz ausserhalb des Gebietes … zugeteilt werden müssen. Zudem\nhätten die Rekurrenten eine Zuteilung in … gefordert, weil dort der Stall und\nUmschwung für sie als zweiter Betrieb gelte. Die Parzellen 196 und 197 seien\ndurch die Kantonsstrasse vom Gebiet … abgetrennt. Eine Neuzuteilung\nbeidseits der Hauptstrasse widerspreche dem Grundsatz von Art. 12 Abs. 1\nlit. a MelG. Im Gebiet … erachteten die Rekurrenten bereits die Trennung\ndurch einen einfachen landwirtschaftlichen Güterweg für die Neuzuteilung als\nunzulässig und hier liege eine Trennung durch die Hauptstrasse vor. Die\nKonzentration der Neuzuteilung auf einer Seite der Hauptstrasse sei eine\nVerbesserung. Das Gebiet nördlich der Hauptstrasse könne ebenfalls\nweitgehend maschinell bewirtschaftet werden und sei zum Teil für den\nAckerbau geeignet. … eigne sich dagegen wegen der Bodenbeschaffenheit\nnicht im besonderen Mass für den Ackerbau. Die Rekurrenten erhielten aber\nbestes Ackerland in … Der Hauptstall in … könne nach Erstellung der\nMeliorationsstrasse mit Lastwagen erreicht werden, der Stall in … mit heutiger\nErschliessung nicht. Zudem verbleibe der Stall auf der neuen Parzelle 52 in\n… im Eigentum der Rekurrenten und sei schon immer mit Lastwagen\nerreichbar gewesen. Diesen Stall und den in … habe der Rekurrent vermietet.\nDer Bedarf an Ställen scheine bei ihm ohnehin nicht gross zu sein, habe er im\nEinspracheverfahren auf den ihm ursprünglich zugeteilten Stall auf Parzelle\n208 verzichtet. Dieser wäre mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen gut\nerreichbar gewesen. Auch der Stall in … verfüge über einen Anschluss an die\nWasserversorgung der Gemeinde, weswegen dort eine Tränke eingerichtet\nwerden könne. Bei der zeitgemässen Mutterkuhhaltung sei eine nächtliche\nRückkehr des Viehs in den Hauptstall nicht üblich und der Rekurrent verfügt\nin … über einen Stall. Die möglichen Nachteile der weiteren Entfernung zum\nBetriebszentrum seien deshalb vernachlässigbar. Die Beigeladenen\nverfügten im alten Bestand über 12 Parzellen, 10 davon im Gebiet …, zwei in\n... Im Gebiet … seien diese fast mittig durch die Kantonsstrasse quergeteilt\nworden. Um diese Teilung zu vermeiden, sei es geradezu angezeigt gewesen,\nder einen Partei diesseits und der anderen Partei jenseits der Hauptstrasse\n"}