{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-34_2007-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_34", "Checksum": "1029a229315f19a605f8d7daf628f9b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.06.2007 R 2006 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.06.2007 R 2006 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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In diesem Abschnitt soll offenbar dargestellt werden, dass die\nMelioration als solche den an sie vom Gesetz gestellten Anforderungen nicht\ngenügt (Art. 12 MelG). Es wird ausgeführt, dass die Grenzziehungen bei\nmehreren Parzellen völlig unlogisch seien und in der beschlossenen Weise\ndie Bewirtschaftung sehr erschwerten. Es werden insbesondere die\nGrenzziehungen von Parzellen 357, 207 und 307 sowie eben diejenige bei\nParzelle Nr. 364 beanstandet. Die ersten drei aufgezählten Parzellen gehören\nweder dem Rekurrenten noch der Rekurrentin. Mit dem betreffenden\nAbschnitt soll der in der Einsprache aufgeführte Antrag gemäss Ziff 1\n(Aufhebung der Neuzuteilung) gestützt werden. Ein selbständiges Begehren\nstellt der betreffende Passus aber nicht dar. Die Einsprecherin hat denn auch\nim Einspracheverfahren nicht konkret Antrag gestellt, wie die betreffende\nGrenze anders zu führen wäre, ja begründet nicht einmal, weswegen die\nbetreffende Grenzziehung unlogisch sei und die Bewirtschaftung sehr\nerschwere. Die diesbezüglichen Vorbringen der Rekurrenten gehen deshalb\nins Leere. Sie können auch nichts aus PVG 1993 Nr. 48 ableiten; dort ging es\num eine andere Fragestellung, nämlich um die Formulierung eines klaren\nBegehrens, welches eben nicht als „Antrag“, sondern als „Wunsch“ betitelt\nwar.\n\n3. Einen wesentlichen, die Neuzuteilung im Meliorationsverfahren\nbeherrschenden Grundsatz bildet das vom Bundesgericht aus der\nEigentumsgarantie abgeleitete und auch in Art. 28 MelG verankerte Prinzip\ndes vollen Realersatzes. Dieses Prinzip besagt, dass das dem einzelnen\nGrundeigentümer neu zugeteilte Land, abgesehen vom Abzug für\ngemeinschaftliche Anlagen, nach Art, Wert und Fläche, d.h. in quantitativer\nund qualitativer Hinsicht, dem ursprünglichen Grundbesitz zu entsprechen\nhabe, soweit sich dies unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse\nbewerkstelligen lasse. Selbstverständlich kann das Prinzip des vollen\nRealersatzes aber nicht in dem Sinne absolut gelten, dass dem einzelnen\nGrundeigentümer nur solches Land zugeteilt werden darf, das in jeder\nHinsicht, also in Bezug auf die Lage, die Bewirtschaftbarkeit, die\nBodenbeschaffenheit usw. genau dem Altbesitz entspricht. Andernfalls wäre\neine Güterzusammenlegung praktisch kaum je durchführbar. Der\nGrundeigentümer muss daher im Interesse der Realisierbarkeit einer\nGüterzusammenlegung gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz in\nKauf nehmen. Bei jedem Zuteilungsverfahren gilt schliesslich zu beachten,\ndass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Landzuteilung an einem\nbestimmten Ort zusteht. Ein Grundeigentümer kann lediglich verlangen, dass\nihm für das Entzogene voller Realersatz geleistet wird. Das\nVerwaltungsgericht kann nun die Frage, ob eine Neuzuteilung bezüglich\nZusammensetzung, Fläche und Wert des Bodens vollen Realersatz im\numschriebenen Sinne darstellt, nicht frei überprüfen, da sich das\nRekursverfahren bei Güterzusammenlegungen gemäss Art. 43 MelG nach\nden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes richtet. Gemäss Art. 53\ndes Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beschränkt sich die\nÜberprüfungsbefugnis des Gerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich\nErmessensüberschreitung oder -missbrauch durch die Vorinstanz sowie auf\ndie Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ein Missbrauch\noder eine Überschreitung des Ermessens liegt nun nicht schon dann vor,\nwenn eine Meliorationsgenossenschaft unter verschiedenen an sich\nmöglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere wählt, als dies das\nVerwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der\nMeliorationsgenossenschaft zu entscheiden hätte. Gerade in Fragen der\nZweckmässigkeit und Angemessenheit einer Neuzuteilung ist der\nMeliorationsgenossenschaft ein breiter Ermessensspielraum einzuräumen.\nDies trifft insbesondere dort zu, wo die Spezialisten im\nZusammenlegungsverfahren technische Probleme zu lösen haben, die sich\naus den topographischen Gegebenheiten und der Struktur des\nZusammenlegungsgebietes ergeben. Von einer Überschreitung oder einem\nMissbrauch des Ermessens könnte nur dann die Rede sein, wenn der\nangefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände\nberuht, die sich mit sachlichen Gründen überhaupt nicht mehr rechtfertigen\nlässt und den Grundsätzen einer Zusammenlegung offensichtlich in schwerer\nWeise zuwiderläuft. Unter dem Gesichtspunkt der umschriebenen\nÜberprüfungsbefugnis ist auch der vorliegende Rekurs zu beurteilen (vgl.\nPVG 1990 Nr. 50; VGE 551 und 556/1974; 501/93; 526a/94).\n\n4. Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich\nim Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an dem angefochtenen\nEinspracheentscheid. Sie bringen trotz der Ausführlichkeit ihrer Kritik nichts\nvor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen\nmissbraucht oder überschritten hat, sondern legen lediglich dar, weshalb aus\nihrer Sicht die Neuzuteilung anders hätte erfolgen sollen. Die Vorinstanz hat\nzur Begründung der von ihr getroffenen Neuzuteilung im Entscheid und im\nRekursverfahren im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n"}