{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-34_2007-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_34", "Checksum": "1029a229315f19a605f8d7daf628f9b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.06.2007 R 2006 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.06.2007 R 2006 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Sowohl die Meliorationskommission als auch\ndie Schätzungskommission sind vorliegend unstreitig Organe der Gemeinde,\nwas nach Art. 17 MelG möglich ist. Zudem hat die Schätzungskommission\nnicht nur die beschriebene Funktion. Ihre Hauptaufgabe ist die Bewertung des\nAltbestandes (Art. 23 Abs. 4 MelG). Sie beurteilt im Einspracheverfahren auch\ndagegen erhobene Einsprachen (Art. 39 MelG; weitere Aufgaben gemäss Art.\n7 des Reglements). Es handelt sich somit klarerweise um eine\nverwaltungsinterne Instanz, die zwar im fraglichen Teilbereich\nrechtsprechende Funktion ausübt, jedoch selbst Teil der Verwaltung ist. Es\ngeht somit um ein verwaltungsinternes Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 37\nMelG, wo die Schätzungskommission als „Rechtsmittelinstanz“ bezeichnet\nwird und Art. 40 Abs. 2 MelG, wo die Befugnis der Schätzungskommission,\nentweder reformatorische oder kassatorische Entscheide zu fällen,\nfestgehalten wird). Ähnlich wie beim Baubewilligungs- resp.\nQuartierplanverfahren entscheidet hier eine verwaltungsinterne Behörde bei\nEinsprachen über noch strittige Punkte, während dessen bei Fehlen von\nEinsprachen die gesamte Vorlage in Rechtskraft erwächst. Ob sie, wie die\nRekurrenten ausführen, rechtsprechende Funktion hat und nicht\nweisungsgebunden ist, spielt für diese Qualifikationen indessen keine Rolle,\nda diese Eigenschaften von jeder - auch verwaltungsinternen -\nBeschwerdeinstanz erfüllt werden. Als verwaltungsinterne Rechtmittelinstanz\nmuss die Schätzungskommission nicht die Anforderungen von Art. 6 der\nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 30 Abs. 1 der\nBundesverfassung (BV) oder Art. 18 des kantonalen\nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erfüllen. Wann die Mitglieder einer\nAdministrativbehörde in Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach dem\nkantonalen Recht und den aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV\nherzuleitenden Grundsätzen. Dabei kann der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV\nnach der Rechtsprechung nicht unbesehen auf die allgemeinen\nVerfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und nichtrichterliche Behörden\nübertragen werden (BGU 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, in: ZBl\n12/2005, S. 638; BGE 127 I 196 E.2b, S. 198 mit Hinweisen). Es gilt vielmehr,\ndem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde\nRechnung zu tragen (BGE 125 I 119 E.3d, S. 123, 209, 218 mit Hinweisen).\nMassgebend ist folglich der Mindeststandard gemäss Art. 23 des kantonalen\nGemeindegesetzes (GG) resp. vorliegend der etwas strengere und somit\neinschlägige Art. 18 der Gemeindeverfassung, wonach Mitglieder einer\nkommunalen Behörde bei Vorliegen eines direkten und persönlichen\nInteressens an einem Geschäft in Ausstand zu treten haben.\n\nUnstreitig war der Ingenieur Berater der beiden Kommissionen. Ein\nVerfahrensfehler ist darin nicht zu erblicken, weil der Ingenieur kein\nBehördemitglied ist und somit nicht in Ausstand treten musste (vgl. Art. 18 der\nGemeindeverfassung …). Die Ausstandsregelung gilt für ihn nicht (vgl. dazu\nauch VGU R 99 40). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass er ein\nirgendwie geartetes persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens vor\nder Schätzungskommission hat oder hatte. Das haben die Rekurrenten auch\nnicht behauptet. Ihre Ausstandseinrede ist daher völlig unbegründet.\nAbgesehen davon ist sie auch verspätet, müssen solche Einreden doch sofort\nerhoben werden und musste den Rekurrenten bei gehöriger Aufmerksamkeit\nbekannt sein, dass der Ingenieur bei der Entscheidfindung beratend mitwirkte.\n\n"}