{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2006-34_2007-06-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2006_34_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf13ceea0da35a5c75cd6679f3e7a7ee7c58bbd96e04013107618fbbe6275778c21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2006_34", "Checksum": "1029a229315f19a605f8d7daf628f9b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2006 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.06.2007 R 2006 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 21.06.2007 R 2006 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Mai\n1991 ernannte das Departement des Innern und der Volkswirtschaft\nGraubünden (DIV) … zum Vorsitzenden.\n\nAm 25. August 2005 publizierte das Amt für Landwirtschaft,\nStrukturverbesserungen und Vermessung (ALSV) die Neuzuteilung in der\nGesamtmelioration. Die Unterlagen lagen vom 26. August bis 14. September\n2005 öffentlich auf. In der Publikation wurde darauf hingewiesen, dass\nEinsprachen gegen die Neuzuteilung, gegen die Nachbonitierung, gegen\nfehlende oder im Güterzettel neu eingetragene Anmerkungen, Vormerkungen\nund Dienstbarkeiten und gegen die Stallschätzung erhoben werden könnten.\n\n… erhoben Einsprache und verlangten u.a. die Aufhebung der Neuzuteilung\nan die Eigentümer 117 und 226, eventualiter die Zuweisung von Parzellen 196\nund 197, …, samt Stall sowie Parzelle 210, …, und der Stall auf Parzelle 61\nin ... Zudem sei die Ausscheidung der Wegparzelle 201, …, aufzuheben und\ndas diese Parzelle umfassende Land dem Eigentümer 117 zuzuweisen, unter\nAufhebung des Überbaurechts Nr. 545 und unter Bildung eines\nFusswegrechts zwischen Parzellen 204 (Wegparzelle zum Hof …) und dem\nFusswegrecht zulasten Parzelle 212. Nachdem in Einigungsverhandlungen,\nan welchen auch der Sachbearbeiter des ausführenden Ingenieur- und\nVermessungsbüros … AG teilnahm, die Einsprache teilweise bereinigt\nwerden konnte, entschied die Schätzungskommission, bestehend aus …, …\nund …, am 13. März 2006, dass die Zuteilung für … gemäss dem beiliegenden\nGüterzettel und dem beiliegenden Planausschnitt von … erfolge. Die\nprotokollarisch festgehaltenen Änderungen der Zuteilung in … und … seien\ndarin verarbeitet. Die Regelung bezüglich Abbruch des Bienenhauses und\nEntfernung der Bäume auf der alten Parzelle 939 in … zulasten des Ausbaus\ndes Güterweges bleibe unverändert, ebenso die Zuteilung des Stalles Nr. 63\nin … (Zuteilung an …). Der Wertanteil für … (2/8) am Stall Nr. 63 in … werde\nunverändert bei Fr. 900.-- belassen.\n\n2. Dagegen erhoben … am 26. April 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nund beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die\nRückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.\nRekursgegenstand bildeten die Neuzuteilung von Parzellen 196 und 197 an\nden Rekurrenten, die Neuzuteilung von Parzelle 51 oder eines Teils davon\nstatt Nr. 56 in … an die Rekurrentin, die Neuzuteilung des Stalles auf Parzelle\n61 in … bzw. die Höherbewertung des Anteils des Rekurrenten am Stall und\ndie neue Grenzziehung von Parzelle 364 der Rekurrentin in ... Letzteren\nAntrag habe die Vorinstanz zu Unrecht gar nicht behandelt. Der ausführende\nIngenieur hätte beim Entscheid der Schätzungskommission gestützt auf Art.\n18 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes und Art. 6 EMRK in\nAusstand treten müssen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen unrechtmässig\nausgeübt.\n\n3. Die Schätzungs- und die Meliorationskommission beantragte in ihre\ngemeinsamen Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Die\nAusstandsvorschriften seien nicht verletzt. In ihrer Einsprache hätten die\nRekurrenten keinen formellen Antrag für eine Korrektur der Grenze von\nParzelle 364 gestellt. Bei der Neuzuteilung bestehe gemäss Art. 28 des\nkantonalen Meliorationsgesetzes (MelG) ein grosser Ermessensspielraum,\nder nicht überschritten worden sei.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\nDie Beigeladenen … und … machten geltend, die Zuteilung von Parzellen 196\nund 197 sei sachlich begründet und keinesfalls willkürlich.\n\n5. Am 16. Oktober 2006 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an\nden verschiedenen Standorten der Neuzuteilung durch, an welchem die\nRekurrenten mit ihrem Anwalt, Vertreter der Schätzungs- und\nMeliorationskommission mit ihrem Anwalt und dem Geometer sowie die\nBeigeladenen teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit\nerteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den\naufgeworfenen Fragen zu äussern.\n\nAuf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}