4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Neuzuteilung gemäss dem Entscheid der Schätzungskommission vom 15. November 2006 nicht sachlich begründbar sein soll. Nach dem Ausgeführten und angesichts der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde folglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegnerinnen ist praxisgemäss sowie aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG abzusehen. Demnach erkennt das Gericht: