So besteht kein Anlass, diese Werkleitungen wegen baulichen Massnahmen auf Privatgrund zu verlegen oder speziell zu schützen. Die Gemeinde besteht denn auch zu Recht darauf, dass die heute im alten Weg verlaufenden Werkleitungen weiterhin auf ihrem Boden (Parzelle 426) zu haben und so den historischen Weg von der Gemeindegrenze … nach … im bisherigen Zustand zu erhalten. Anlässlich des Augenscheins versicherte der Gemeindepräsident, dass die Gemeinde den Weg zukünftig in vorliegender Form beibehalten wolle, da er als Fussweg und für gelegentliches Befahren benutzt werden können solle.