f) Keine Rolle spielt weiter, ob die Werkleitungen nach wie vor auf Gemeindeboden liegen sollen oder nicht, denn der Beschwerdeführer hat kein Anrecht auf Zuteilung des alten Weges. Es ist zwar nicht zwingend, aber von der Gemeinde durchaus in vertretbarer Art und Weise begründet worden, dass die Hauptwerkleitungen der Gemeinde auf Gemeindeboden liegen. So besteht kein Anlass, diese Werkleitungen wegen baulichen Massnahmen auf Privatgrund zu verlegen oder speziell zu schützen.