e) Die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die nicht erfolgte Zuteilung der Bacheinlaufparzelle 45A ist dürftig, ist doch diese Fläche effektiv nicht überbaubar oder bewirtschaftbar. Somit setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zur Argumentation betreffend der neugeschaffenen Böschung, ist doch auch Parzelle 45A weder überbaubar noch in einer anderen Form nutzbar. Auch bei der neugeschaffenen Böschung entlang des Güterweges spielt es keine Rolle, dass diese unbebaubar ist, gilt sie doch als anrechenbares Bauland.