Es handelt sich dabei um anrechenbares Bauland, sodass die allfällige Nichtüberbaubarkeit einzelner zugeteilter Parzellenteile nicht von Belang ist, solange die Überbaubarkeit der Parzelle generell sichergestellt ist. Anlässlich des Augenscheins hat der Gemeindepräsident dem Beschwerdeführer zugesichert, dass betreffend der Parzelle 42A keine Ausnutzungsziffer bestehe und die Parzelle im Hofstattrecht (gemäss kommunalem BG) überbaut werden könne.