26 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) der Neubau seines Stalles ohnehin zustehen, gemäss Art. 5 des kommunalen Baugesetzes sogar bei einer Nutzungsänderung zum Beispiel in eine Wohnbaute. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht weniger Land als vorher, sondern sogar 50 m2 mehr. Es handelt sich dabei um anrechenbares Bauland, sodass die allfällige Nichtüberbaubarkeit einzelner zugeteilter Parzellenteile nicht von Belang ist, solange die Überbaubarkeit der Parzelle generell sichergestellt ist.