d) Der Beschwerdeführer begründet seine Anliegen vor allem mit der nicht optimalen Überbaubarkeit seiner Parzelle innerhalb des Grundrisses des bestehenden Gebäudes. Dabei übersieht er aber klar, dass ihm kein Recht auf Zuteilung der geltend gemachten Flächen zusteht. Er hat kein Recht zu verlangen, dass die Parzelle in Bezug auf den Neubau seines baufälligen Stalles innerhalb der bestehenden Grenze optimiert wird. Im Übrigen würde ihm aufgrund der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV;