Im Bereich des Bacheinlaufs blieb die Parzellengrenze unverändert, ebenso entlang der Strassenparzelle im Süden und entlang des alten Weges im Westen der Liegenschaft. Wie im Augenschein ersichtlich geworden, kann im Wesentlichen gesagt werden, dass man dem Beschwerdeführer bei der Neuzuteilung im Osten - abgesehen von seinem Wunsch nach Zuteilung der Parzelle 45 - weitgehend entgegengekommen ist. Insbesondere war er gemäss dem Plan, welchen er seinem Schreiben vom 2. Mai 2000 angeheftet hatte, mit der Abtretung der beiden Spickel im Norden einverstanden.