angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, die sich mit sachlichen Gründen überhaupt nicht mehr rechtfertigen lässt und den Grundsätzen einer Zusammenlegung offensichtlich in schwerer Weise zuwiderläuft. Unter dem Gesichtspunkt der umschriebenen Überprüfungsbefugnis ist auch die vorliegende Beschwerde zu beurteilen (vgl. VGU R 06 34; PVG 1990 Nr. 50; VGE 551 und 556/1974; 501/93; 526a/94). b) Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. November 2006.