Schätzungskommission unter verschiedenen an sich möglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere wählt, als dies das Verwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der Vorinstanz zu entscheiden hätte. Gerade in Fragen der Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer Neuzuteilung ist dieser ein breiter Ermessensspielraum einzuräumen. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die Spezialisten im Zusammenlegungsverfahren technische Probleme zu lösen haben, die sich aus den topographischen Gegebenheiten und der Struktur des Zusammenlegungsgebietes ergeben. Von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens könnte nur dann die Rede sein, wenn der