Ein Grundeigentümer kann lediglich verlangen, dass ihm für das Entzogene voller Realersatz geleistet wird. Das Verwaltungsgericht kann nun die Frage, ob eine Neuzuteilung bezüglich Zusammensetzung, Fläche und Wert des Bodens vollen Realersatz im umschriebenen Sinne darstellt, nicht frei überprüfen, da sich das Beschwerdeverfahren bei Güterzusammenlegungen gemäss Art. 43 MelG nach den Bestimmungen des VRG richtet. Art. 51 VRG beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz.